Sollten Sie weitere Fragen haben schreiben Sie uns doch einfach eine E-Mail
(3) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…
5. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
6. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
7. entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
…
17. entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
18. entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.